Die Eheleute F und M benutzten während der Ehe gemeinsam einen PKW. Nach dem Tod des einen Ehegatten ver-langten die Erben, daß der PKW in den Nachlass zu überführen und entsprechend zu verwerten sei. Dies hat das Amtsgericht Erfurt abgelehnt. Der während der Ehe von den Ehegatten gemeinsam benutzte PKW stellt einen Haushaltsgegenstand dar und ist als Voraus gem. § 1932 BGB als Nachlassverbindlichkeit einzustufen. Im Klartext: Der überlebende Ehegatte darf den PKW behalten. AG Erfurt, Urteil vom 30.11.2001 – 28 C 765/00
|