Prüfung des Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen erbrechtlicher Verfügung und übernommener Verpflichtung des Vertragserben - in der Regel nicht gegeben. Hier Zusatzverpflichtung, das Haus nicht zu veräussern und zu belasten, deshalb Rücktrittsrecht nach § 323 ff. BGB. Rücktritt nach § 2295 BGB, da die Erbringung der Pflegeleistung nach § 275 Abs. 1 BGB infolge des Umzugs der Erblasserin in ein Altersheim unmöglich geworden ist.
BGH, Beschluss v. 5.10.2010 IV ZR 30/10 = ZEV 2011,254;
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