Startseite Erb-Vertrag
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Beim Erb-Vertrag zu prüfen |
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Volle Geschäftsfähigkeit der Parteien, |
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ausser Eheleute und Verlobte § 2275 II |
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Änderungsberechtigung der überlebenden Partei |
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Persönliche Abschluß des Erblassers § 2274 BGB |
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Erbeinsetzung – Vermächtnis – Auflage § 2278 II |
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Prüfung, ob vertragsmäßige oder einseitige Verfügung |
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Testament statt Erbvertrag, wenn keine Vertragsmäßigkeit |
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Einseitiger oder |
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Gegenseitiger Erbvertrag |
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Entgeltlicher Erbvertrag |
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Wechselbezüglichkeit der Verfügungen § 2298 I |
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Öffentliches Testament, vgl. §§ 2232 – kein eigenhändiges Testament |
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Notarielle Beurkundung mit gleichzeitiger Präsenz |
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Verschließung und Verwahrung (nicht zwingend) |
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Amtliche Verwahrung (§ 34 BeurkG) |
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mit Hinterlegungsschein § 2277 für jede Partei oder |
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Notarielle Verwahrung |
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Was kommt in den Erb-Vertrag? |
Ein Erbvertrag kann sich nur auf die Erb-Einsetzung, die Regelung von Vermächtnissen und Auflagen beschränken (§ 2278 II BGB), sodass weitergehende Regelungen des Erblassers ggf. wie ein Testament behandelt und ggf. auch durch den Erblasser widerrufen werden können, z.B. die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers im Erbvertrag.
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Grundfall Erbvertrag I - der Sohn soll bleiben |
Kurt Nachfolger wollte eigentlich Betriebswirtschaft studieren und liebäugelte auch mit einer Auswanderung nach Kanada. Seine Eltern möchten jedoch, dass Kurt einmal die Brauerei der Eltern übernimmt . Kurt möchte eine Lebensplanung jedoch nur ändern, wenn ihm seine Eltern zuLebzeiten und auch für den Fall ihres Ablebens vertraglich absichern. Die Eltern vereinbaren daher, dass im Falle des Ablebens zunächst die überlebende Ehegatte Erbe werden soll und danach soll Kurt das vom Erstversterbenden hinterlassene Vermögen als Vertragserbe erhalten.
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Pflege gegen Haus-Übertragung |
Unmöglichkeit der vereinbarten Pflege?
Prüfung des Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen erbrechtlicher Verfügung und übernommener Verpflichtung des Vertragserben - in der Regel nicht gegeben.
Zusatzverpflichtung, das Haus nicht zu veräussern und zu belasten, deshalb Rücktrittsrecht nach § 323 ff. BGB.
Rücktritt nach § 2295 BGB, da die Erbringung der Pflegeleistung nach § 275 Abs. 1 BGB infolge des Umzugs der Erblasserin in ein Altersheim unmöglich geworden ist.
BGH, Beschluss v. 5.10.2010 IV ZR 30/10
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