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StartseiteErb-Vertrag

Beim Erb-Vertrag zu prüfen

Volle Geschäftsfähigkeit der Parteien,

ausser Eheleute und Verlobte § 2275 II

Änderungsberechtigung der überlebenden Partei

Persönliche Abschluß des Erblassers § 2274 BGB

Erbeinsetzung – Vermächtnis – Auflage § 2278 II

Prüfung, ob vertragsmäßige oder einseitige Verfügung

Testament statt Erbvertrag, wenn keine Vertragsmäßigkeit

Einseitiger oder

Gegenseitiger Erbvertrag

Entgeltlicher Erbvertrag

Wechselbezüglichkeit der Verfügungen § 2298 I

Öffentliches Testament, vgl. §§ 2232 – kein eigenhändiges Testament

Notarielle Beurkundung mit gleichzeitiger Präsenz

Verschließung und Verwahrung (nicht zwingend)

Amtliche Verwahrung (§ 34 BeurkG)

mit Hinterlegungsschein § 2277 für jede Partei oder

Notarielle Verwahrung



Was kommt in den Erb-Vertrag?

Ein Erbvertrag kann sich nur auf die Erb-Einsetzung, die Regelung von Vermächtnissen und Auflagen beschränken (§ 2278 II BGB), sodass weitergehende Regelungen des Erblassers ggf. wie ein Testament behandelt und ggf. auch durch den Erblasser widerrufen werden können, z.B. die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers im Erbvertrag.

Grundfall Erbvertrag I - der Sohn soll bleiben

Kurt Nachfolger wollte eigentlich Betriebswirtschaft studieren und liebäugelte auch mit einer Auswanderung nach Kanada. Seine Eltern möchten jedoch, dass Kurt einmal die Brauerei der Eltern übernimmt . Kurt möchte eine Lebensplanung jedoch nur ändern, wenn ihm seine Eltern zuLebzeiten und auch für den Fall ihres Ablebens vertraglich absichern.
Die Eltern vereinbaren daher, dass im Falle des Ablebens zunächst die überlebende Ehegatte Erbe werden soll und danach soll Kurt das vom Erstversterbenden hinterlassene Vermögen als Vertragserbe erhalten.

Pflege gegen Haus-Übertragung

Unmöglichkeit der vereinbarten Pflege?

Prüfung des Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen erbrechtlicher Verfügung und übernommener Verpflichtung des Vertragserben - in der Regel nicht gegeben.

Zusatzverpflichtung, das Haus nicht zu veräussern und zu belasten, deshalb Rücktrittsrecht nach § 323 ff. BGB.

Rücktritt nach § 2295 BGB, da die Erbringung der Pflegeleistung nach § 275 Abs. 1 BGB infolge des Umzugs der Erblasserin in ein Altersheim unmöglich geworden ist.

BGH, Beschluss v. 5.10.2010 IV ZR 30/10

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