Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann zugleich ein Erbvertrag geschlossen werden. Dieser ist jedoch nur formwirksam, wenn die Parteien des Erbvertrages diesen persönlich genehmigen.Ist ein Vergleich aufgrund der Sitzungsniederschrift genehmigt worden, so bedarf des der ausdrücklichen Feststellung, dass dieser Vergleich nicht nur durch den Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch durch die persönlich anwesende(n) Parteie(n) genehmigt worden ist. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2006 – 3 Wx 185/06
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