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StartseiteErben-StellungAnnahme der Erbschaft

Kein Zwang - ausser der Fiskus

Grundsätzlich können weder der eingesetzte Erbe noch der gesetzliche Erbe gezwungen werden, die Erbschaft anzunehmen. Es bedarf der Annahme der Erbschaft, die ausdrücklich oder - nach Ablauf der Ausschlagungsfrist - fiktiv erfolgen kann.

Antritts-Erwerb Vonselbsterwerb § 1942 I BGB
   
   


Tod während der Scheidung

Verstirbt ein Ehegatte während des Laufs eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, lässt die abstrakte Möglichkeit, die Ehegatten hätten sie bis zur Rechtskraft eines Scheidungsurteils wieder versöhnen können, die Voraussetzungen des §§ 1933 Abs. 1 BGB nicht entfallen.

O LG Rostock, Beschluss vom 27.4.2010, 3 W 104/109

Grundfälle zur Annahme
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