Verstirbt ein Ehegatte während des Laufs eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, lässt die abstrakte Möglichkeit, die Ehegatten hätten sie bis zur Rechtskraft eines Scheidungsurteils wieder versöhnen können, die Voraussetzungen des §§ 1933 Abs. 1 BGB nicht entfallen.
O LG Rostock, Beschluss vom 27.4.2010, 3 W 104/109
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