Startseite Erben-Stellung Auskunfts-Ansprüche
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Und keiner weiß Bescheid...? |
Der 75jährige Rentner Paul M. lebte allein in Berlin. Er besaß eine Eigentums-Wohnung, einige Antiquitäten, eine wertvolle Schallplatten-Sammlung und diverse Bücher. Sein Sohn lebt in England und die Tochter war vor einigen Jahren nach Hamburg gezogen. Eine Nachbarin hatte einen Schlüssel zur Wohnung von Paul M. Ausserdem hatte der Hausmeister der Wohnanlage einen Schlüssel zur Wohnung. Er verstarb im September nach einer Operation im Krankenhaus. Der Sohn und die Tochter des Verstorbenen zu wenig Informationen über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse ihres Vaters. Das Nachlassgericht bittet um Erstellung eines Nachlass-Verzeichnisses. Wie kommt man an die erforderlichen Informationen?
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Sinn und Zweck der Auskunft |
Die berechtigten Personen, d.h. Erben, Nachlassgläubiger u.a. sind auf vollständige und richtige Informationen angewiesen. Die Auskunftsrechte gehören zum Nachlass und können nach dem Tod einer Person geltend gemacht werden.
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Auskunfts-Ansprüche |
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Der Erbschafts-Besitzer schuldet Auskunft |
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Auskunftsansprüche gegen sonstige Besitzer |
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Auskunfts-Ansprüche gegen Hausgenossen des Erblassers |
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Auskunft Erbschaftsbesitz - Erbschaftsinventar |
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Auskunft des Erbschafts-Besitzers § 2027 BGB |
Erbschafts-Inventar § 2001 BGB |
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Bestand, Verbleib, Verschlechterung und Untergang von Nachlassgegenständen |
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nur Bestands und Veränderungs-Angaben |
Gegenstände mit Wertangaben und Nachlassverbindlichkeiten |
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Besondere Auskunftspersonen sind |
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Testamentsvollstrecker |
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Nachlass-Verwalter |
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Nachlass Ermittlung nur bei Anhaltspunkten |
Die Erben trifft bei der Aufnahme eines Inventars eine Erkundigungsobliegenheit nur insoweit, als er konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat und die in Betracht kommenden Ermittlungen nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten zumutbar sind. OLG Hamm, Beschluss vom 4.6.2010 - 15 Wx 68/10
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Erbschafts-Besitzer §§ 857,2027 BGB |
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