Der oder die Erben können ein berechtigtes Interesse haben, nach Annahme der Erbschaft eine Beschränkung der Haftung herbeizuführen. Oftmals stellt sich erst längere Zeit nach Eintritt des Erbfalls ein solcher Handlungsbedarf heraus, da sich die Gläubiger aufgrund späterer Kenntniserlangung des Todesfalls oder aus vorläufiger Zurückhaltung bei den Erben melden.
Es sind das Nachlass-Vermögen und das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Eigenvermögen des Erben auseinander zu halten. Der Erbe soll nur mit dem Nachlass haften.
Zu den Alternativen der beschränkten Erbenhaftung gehören die Nachlassverwaltung (§§ 1981 ff. BGB), die Nachlass-Insolvenz (§ 315 InsO) und die Dürftigkeitseinrede im Rahmen der Nachlassverwaltung. Eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz setzen voraus, daß die Kosten dieser Verfahren gesichert sind.
Die Nachlassverwaltung geht regelmäßig einer Nachlass-Insolvenz voraus. Der Nachlassverwalter ist nach Sichtung des Nachlasses verpflichtet, im Falle der Überschuldung unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.
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