Der Erblasser lebte in bescheidenen Verhältnissen. Nach seinem Tod reichten die Abkömmlinge, der Sohn und die Tochter, auf Anforderung des Nachlass-Gerichts eine Inventar-Liste beim Nachlassgericht ein. In dieser Liste stand: Ausser der Kleidung und wenigen Möbeln sowie ein Sparbuch mit 15 EUR Guthaben wurde nichts vorgefunden. Wir haben die Kleider und Möbel entsorgt. Das Sparbuch mit 15 EUR haben wir nicht verwendet. Der Sohn und die Tochter sind - ungefragt - Erben geworden. § 1942 BGB macht die Abkömmlinge, Geschwister und Eltern entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge "automatisch" zu Erben, wenn diese nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen die Erbschaft ausschlagen.
Gläubiger des Erblassers wollen Geld!
Wenige Wochen nach der Beerdigung melden sich die Gläubiger, die Firma Reha-Confus GmbH und fordern vom Sohn und der Tochter als "Rechtsnachfolger" 2300 EUR für eine Bettanfertigung. Dazu kommt eine Buchhandlung mit einer Forderung von 120 EUR. Das Nachlassgericht hatte den Sohn und die Tochter als Erben und somit Rechtsnachfolger genannt. Wie sollen sich Sohn und Tochter als Erben verhalten, wenn der Nachlass mehr Schulden als Guthaben aufweist?
Dürftigkeits-Einrede
Der Erbe ergibt sich aus dem Erbschein. Entsprechende Auskünfte erteilt das Nachlassgericht. Erbe kann man auch nicht Nicht-Ausschlagen werden.
Der Erbe ist Rechtsnachfolger des Erblassers und somit Schuldner der Gläubiger des Erblassers.
Der Erbe kann jedoch vortragen, dass der Nachlass überschuldet war und sich im Prozess und einer eventuellen Zwangsvollstreckung die Dürftigkeits-Einrede (§ 1990 BGB) einwenden.