Erbschaft ist Vermögensnachfolge. Mit dem Erbfall verbindet sich das vorhandene Eigenvermögen mit dem Vermögens aus dem Nachlass. Oftmals hinterlassen die Erblasser auch erhebliche Schulden, so daß ein Erbe ein berechtigtes Interesse daran hat, nicht mit seinem Eigenvermögen haften zu müssen.
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Die Erben A, B und C teilen sich eine im Oktober 2004 angefallene Netto-Erbschaft von 600.000 Euro in der Weise, daß jeder Erbe 200.000 Euro erhält. Sie ahnen nicht, daß der Gläubiger G eine Forderung in Höhe von 150.000 Euro hat. Dieser Gläubiger G meldet sich im Juni 2008 und verlangt von den Miterben die Rückzahlung des Betrages von 400.000 Euro zuzüglich Zinsen. A und B sind mittellos. Die Erben A, B und C haften gesamtschuldnerisch auf den Gesamtbetrag, da eine Haftung des jeweiligen Erben vor-aussetzt, daß dieser seine Haftung auf das Erlangte nach § 2061 I Satz 2 BGB im Aufgebotsverfahren beschränkt. C muß also 400.000 Euro zahlen, obwohl er nur 200.000 erhalten hat.Die Ausschlagungsfrist ist verstrichen. Ein Nachlass-Insovenzverfahren scheidet mangels Überschuldung aus. Nach der Teilung des Nachlasses dürften Nachlassver-waltung und Nachlass-Insolvenzverfahren ausscheiden
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