Die Erstellung eines Inventar entspricht der Aufstellung von Aktiva und Passiva des Nachlasses. Der Einzel-Erbe kann auf Antrag eines Nachlass-Gläubigers verpflichtet werden, innerhalb einer angemessenen Frist nach bestem Wissen ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und die Richtigkeit und Vollständigkeit nach bestem Wissen an Eides statt zu erklären.
Beschränkte Erben-Haftung auf den Nachlass
Wird das Inventar durch Einreichung der Vermögensaufstellung beim Nachlassgericht errichtet, wird kraft Gesetzes gemäß § 2009 BGB vermutet, daß der Nachlass nur aus dem aufgelisteten Vermögen bestand. Bei einer ordnungsge-mäßen Aufstellung haftet der Erbe nur noch beschänkt mit dem Nachlass und nicht mehr mit seinem Eigen-vermögen.
Inventur durch Notar
Ein notarielles Verzeichnis im Sinne des §§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB bemüht den dort statuierten Anforderungen nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und dadurch die Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommenen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.4.2010 5 W 81/10