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StartseiteErben-StellungForm der Ausschlagung

Ausschlagung nur durch Erben

Das Ausschlagungsrecht ist unselbständig und an die Person des Erben gebunden und rechtsgeschäftlich nicht übertragbar. Es kann daher auch nicht einem Dritten auf der Grundlage einer Vorsorge-Vollmacht übertragen werden.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.11.2007 – 3 W 198/07

Ausschlagungs-Frist 6 Wochen

Wenn die Ausschlagungsfrist versäumt wird...
Ein Fristversäumnis des Notars, dessen beglaubigte Ausschlagungserklärung des ausschlagenden nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen ist, ist dem Ausschlagenden in entsprechender Anwendung des §§ 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
OLG Celle, Beschluss vom 15.9.2009 - 6 W 117/09

Der unfreiwillig zum Erbe gewordene "Ausschlagende" kann sich aber bei verschuldetem Nachlass auf die Erben-Haftung berufen....

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