Wenn die Ausschlagungsfrist versäumt wird... Ein Fristversäumnis des Notars, dessen beglaubigte Ausschlagungserklärung des ausschlagenden nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen ist, ist dem Ausschlagenden in entsprechender Anwendung des §§ 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. OLG Celle, Beschluss vom 15.9.2009 - 6 W 117/09
Der unfreiwillig zum Erbe gewordene "Ausschlagende" kann sich aber bei verschuldetem Nachlass auf die Erben-Haftung berufen....
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