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Der Erbe ist nach Annahme der Erbschaft trotz eines schwebenden Erbprätendentenstreits und einer aus diesem Grunde angeordneten Nachlasspflegschaft nach § 1980 I 1 BGB verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat.
Im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 1980 I 2 BGB ist dem Erben jedoch nicht die verspätete Stellung des Insolvenzantrages nach §§ 166 I,278 BGB anzurechnen.
Der Nachlasspfleger hat das Antragsrecht aus § 317 I InsO im Interesse der Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses wahrzunehmen. Dagegen hat der Nachlasspfleger beim Insolvenzantrag nicht die Interessen der Gläubiger wahrzunehmen.
BGH, Urt. v. 8.12.2004 – IV ZR 199/03

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