OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.6.2001 – 8 W 494/99: Ausschlagung eines Erbteils im Betreuungsfall nicht genehmigungsfähig. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist sittenwidrig nach § 138 BGB und daher nichtig. a.A. LG Aachen, wohl auch h.M. Folge: Sozialamt schränkt Leistungen ein oder leistet gar nicht. Das Landgericht Aachen begründet seine Entscheidung damit, daß sich Erbschaft und der sittenwidrige Unterhaltsverzicht unterscheiden.
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