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StartseiteErben-StellungWirkung der Ausschlagung

Ausschlagung und Sozialhilfe

OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.6.2001 – 8 W 494/99:
Ausschlagung eines Erbteils im Betreuungsfall nicht genehmigungsfähig.
Eine Ausschlagung der Erbschaft ist sittenwidrig nach § 138 BGB und daher nichtig.
a.A. LG Aachen, wohl auch h.M.
Folge: Sozialamt schränkt Leistungen ein oder leistet gar nicht.
Das Landgericht Aachen begründet seine Entscheidung damit, daß sich Erbschaft und der sittenwidrige Unterhaltsverzicht unterscheiden.

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