Erblasser E hinterläßt ein Vermögen von 200.000 Euro. Er lebte mit seiner Frau F in der gesetzlichen Gütergemein-schaft. Seinem Sohn Wolfgang gab er einen Zuschuß zur Doktor-Arbeit in Höhe von 15.000 Euro und seiner Tochter Susanne erhielt mit der Anordnung auf spätere Verrechnung 20.000 Euro. Sein Sohn Benjamin meint bei der Beerdigung, daß er „aus Gerechtigkeitsgründen“ einen Ausgleichsanspruch habe.
I. Die Ehefrau erhält ein Viertel Zugewinnausgleich (§ 1371 I BGB) und ein Viertel gesetzlichen Ehegatten-Anteil (§ 1931 BGB), d.h. 50.000 Euro + 50.000 Euro = 100.000 Euro.
II. Die Kinder Wolfgang, Susanne und Benjamin sind gem. § 1924 IV BGB Erben zu gleichen Teilen (Miterben).
III. Der Nachlass von nunmehr 100.000 Euro ist zu ergänzen um die übermäßigen Zuwendungen an Wolfgang (15.000 Euro) und Susanne (20.000) und beträgt somit 135.000 Euro.
IV. Es ergeben sich gleiche Anteile von jeweils 45.000 Euro für jedes Kind. Hiervon sind die bereits erfolgten Zahlungen abzuziehen. Es erhalten daher: Wolfgang: 45.000 – 15.000 Euro = 30.000 Euro Susanne: 45.000 – 20.000 Euro = 25.000 Euro Benjamin: 45.000 Euro
|