Der Insolvenzschuldner muss während der Wohlverhaltens-Phase der Restschuldbefreiung die Hälfte des Erbes bzw. des Vermächtnisses an den Treuhänder abführen. Die Pflicht des Schuldners in der Wohlverhaltensphase, die Hälfte des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, beginnt mit der Annahme des Vermächtnisses. BGH, Beschluss vom 10.3.2011, IX ZB 168/09
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