Das Nachlassgericht am Ort des letzten Wohnsitzes stellt auf Antrag nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage einen Erbschein aus, der den Antragssteller ganz oder teilweise als Erben bezeichnet. Bei mehreren Personen wird in der Regel ein Erbschein mit Benennung der sog. Erbengemeinschaft und der jeweiligen Erben mit ihren Erbanteilen ausgestellt. Unsere Beispiele verdeutlichen die typischen Probleme. Wir beraten Sie gern. Ein Antrag auf Erbscheins enthält konkludent die Annahmebereitschaft des Antragstellers, so dass im Falle einer nachfolgenden Feststellung der Überschuldung oder bislang unbekannter Nachlassgläubiger eine Beschränkung der Erbenhaftung aufgrund der Dürftigkeitseinrede u.a. geeigneter Massnahmen getroffen werden kann.
Erbscheins-Verfahren
Erb-Feststellungs-Klage
Ermittlungen von Amts wegen gem. § 2358 BGB, drängen auf Strengbeweise gem. § 15 FGG sinnvoll
Beweislast-Regeln des Prozess-Rechts (ZPO): Wer etwas zu seinen Gunsten behauptet, muß den Beweis anbieten und erbringen.