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Der (S)check für die Erben

Das Nachlassgericht am Ort des letzten Wohnsitzes stellt auf Antrag nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage einen Erbschein aus, der den Antragssteller ganz oder teilweise als Erben bezeichnet. Bei mehreren Personen wird in der Regel ein Erbschein mit Benennung der sog. Erbengemeinschaft und der jeweiligen Erben mit ihren Erbanteilen ausgestellt. Unsere Beispiele verdeutlichen die typischen Probleme. Wir beraten Sie gern.
Ein Antrag auf Erbscheins enthält konkludent die Annahmebereitschaft des Antragstellers, so dass im Falle einer nachfolgenden Feststellung der Überschuldung oder bislang unbekannter Nachlassgläubiger eine Beschränkung der Erbenhaftung aufgrund der Dürftigkeitseinrede u.a. geeigneter Massnahmen getroffen werden kann.

Erbscheins-Verfahren Erb-Feststellungs-Klage
Ermittlungen von Amts wegen gem. § 2358 BGB, drängen auf Strengbeweise gem. § 15 FGG sinnvoll Beweislast-Regeln des Prozess-Rechts (ZPO): Wer etwas zu seinen Gunsten behauptet, muß den Beweis anbieten und erbringen.
   


Kleiner Check zum Erbschein

Antrag mit Inhalt § 2354 BGB

Amtliches Ermittlungsverfahren §§ 2354-2360

Person des Erben

Anteil des Erben

Anordnung der Nacherbfolge

Auswirkung auf das Grundbuch § 35 GBO

Erbrechtliche Beschränkungen § 2353

§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein / Bruchteile

§ 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben

§ 2364 Ernennung des Testamentsvollstreckers

Testamentsanfechtung

Erbausschlagung

Todeszeitpunkt

Erbteilsgröße

Verfügungsbeschränkungen

Bestimmung der Unvererblichkeit

Ungültigkeitsgründe

Anfechtbarkeit



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