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Startseite Fall-Sammlung Fall des Monats
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Nachträgliche Änderungen auf der Kopie |
E setzte ihren Bekannten B in einem eigenhändigen Testament als Alleinerben ein. Sie händigte dieses Testament B aus und fertigte für sich zuvor eine Fotokopie. Einige Woche später strich E auf der Kopie die Alleinerbeneinsetzung und nach noch einige Ergänzungen vor, die in der Einzelbetrachtung nicht verständlich waren. Danach unterzeichnete sie nach Einfügung des Änderungsdatums das Testament. Nach dem Tod der E stritten die Parteien über die Frage,ob B nun Alleinerbe geworden sei oder nicht. Das OLG München betrachtete es als unschädlich, dass die Erstellung des Testaments auf mehreren, nicht miteinander verbundenen Urkunde erfolgte. Voraussetzung ist jedoch, dass sich aus den Teilen inhaltlich ein Ganzes und eine einheitliche Willenserklärung ergibt. Da die Fotokopie mit den Änderungen für sich allein nicht eindeutig war und sich der Wille der Erblasserin nur unter Zuhilfenahme des an B ausgehändigten Orginals eindeutig ermitteln ließ, blieb B Alleinerbe. Im Übrigen muß derjenige, der die Ungültigkeit des Testaments behauptet, auch die rechtsvernichtenden Tatsachen und einen entsprechenden Änderungswillen des Erblassers beweisen. OLG München, Beschluß v. 25.10.2005 – 31 Wx 72/05
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Waldi von Waldersberger |
Wir freuen uns, daß Sie an folgendem Test-Fall im Erbrecht teilnehmen:
Dackel "Waldi von Waldersberger" Rentner R verstirbt im Alter von 87 Jahren kinderlos. In seiner Verwandtschaft gibt es noch die Nichte Kunigunde. Es wird ein eigenhändiges Testament gefunden, in dem steht: "Mein Dackel Waldi von Waldersberger soll alles erben." Die Erbschaft besteht aus 25.000 Euro, der Wohnungseinrichtung und einem Auto.
Lösung: 1. Der Hund kann (als Sache) keine natürliche oder juristische Person sein und deshalb nicht Erbe werden. 2. Gesetzliche Erbin wird die Nichte nach dem Verwandten-System und der gleichen Abstammung (§ 1925 BGB - zweite Ordnung). 3. Das Testament wird dahingehend auszulegen sein, daß der Erbe bei Annahme der Erbschaft unter der Auflage Erbe wird, daß der Hund optimal versorgt wird.
Weitere Fälle gibt es hier!
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Das zerrissene Testament |
Bauer B hat ein gültiges Testament errichtet und seinen Sohn Karl zum Vorerben und die Tochter Luise zu Nacherbin erklärt. Bei einer Familienfeier ist er so verärgert, daß er das Testament in 5 große Stücke zerreist. Die Familie beruhigt ihn wieder und bittet ihn, das Testament wieder vor Zeugen zusammenzukleben. Das Testament wird sorgfältigst zusammengeklebt, so daß man die Risse kaum sehen kann. Bauer B stirbt einige Monate später. Gilt das Testament? Wer wird Erbe? BayObLG, Beschl. v. 21.2.1996 1- Z BR 35/96 = FamRZ 1996,1113; Das Zerreissen eines Testaments enthält konkludent einen Widerruf des Testaments, der auch durch ein Zusammenkleben des Testamentes nicht beseitigt wird. Folglich ist im Falle des Fehlens eines Testaments von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen.
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Ausschlagung der Erbschaft infolge Irrtums |
Der Sohn S wurde von einem Kriminalbeamten darüber informiert, dass man seine Mutter tot aufgefunden habe und dass diese „einen größeren Geldbetrag auf dem Girokonto“ habe. Der Sohn ging davon aus, dass der Nachlass wohl überschuldet sei, da seine Mutter geklagt habe, dass sie kein Vermögen besitzen würde. Sohn S schlug deshalb die Erbschaft aus. Als er erfuhr, dass der Nachlass 128.000 EUR betragen würde, erklärte er die Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung. Wer einen Nachlass trotz Hinweises für uninteressant hält, kann grundsätzlich nicht anfechten. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.9.2008 – 3 Wx 123/08
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