Startseite Nachlass-Pflege
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Erben unbekannt - Nachlasspflege |
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Die Anordnung der Nachlass-Pflege erfolgt durch das Nachlassgericht, wenn die Erben nicht festgestellt werden können, weil beispielsweise |
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die Erben unbekannten Aufenthaltes sind, |
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mehrere einander widersprechende Testamente zu längeren Rechtsstreitigkeiten führen. |
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Kinderlos und unverheiratet |
Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. Es erfolgte eine Nachlasspflegschaft zwecks Ermittlung der Erben. Nachdem auch trotz öffentlicher Aufforderung keine Erben ermittelt werden konnten, stellte das Nachlassgericht fest, dass ausser dem Land Nordrhein-Westfalen kein Erbe vorhanden sei. Ein Akteneinsichtsrecht des Erbenermittlers besteht nicht, wenn das Erbrecht des Fiskus nach § 1964 BGB festgestellt wurde. Auch nach § 62 I 1,2 PStG besteht kein Akteneinsichtsrecht. Der Erben-Ermittler ist grundsätzlich kein Beteiligter, sofern er nicht ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Allerdings kann der Nachlasspfleger im Einzelfall einen Erben-Ermittler einschalten. OLG Hamm, Beschluss vom 12.8.2010 - 15 Wx 8/10
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Vermieter kennt die Rechtsnachfolger nicht |
Die alleinstehende Erblasserin hatte eine Mietwohnung. Die Erben sind unbekannt. Der Vermieter stellt beim Nachlassgericht einen Antrag auf Anordnung der Nachlass-Pflege. Das Nachlassgericht bestellt Rechtsanwalt N zum Nachlasspfleger. Die Nachlasspflege dient der Sicherung und Fortführung der anstehenden Rechtsgeschäfte bis zur Feststellung der Erben.
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Keine Vorschuss-Pflicht |
Der antragstellende Gläubiger für die Anordnung der Nachlasspflegschaft in einen dürftigen Nachlass ist nicht zur Entrichtung eines Kostenvorschusses verpflichtet.
OLG Hamm, Beschluss vom 5.1.2010, 15 W 383/09 OLG Dresden, Beschluss vom 9.12.2009. 3 W 1133/09
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