Bedenkt der Erblasser seine Abkömmlinge in Testament mit dem jeweiligen Pflichtteilen, ohne in der Anordnung des Erblassers eine Erbeinsetzung zu sehen ist, bedarf es der Prüfung, ob es sich um eine Beschränkung auf das ge-setzliche Pflichtteil oder um ein Vermächtnis in Höhe Pflichtteilsquote handelt. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen wollte oder ihnen nur das belassen wollte, was ihnen ohnehin zusteht. BGH, Urteil vom 7.7.2004 - IV ZR 135/03
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