Pflichtteilsergänzung wegen unentgeltlicher Zuwendungen an Stiftung – Dresdner Frauenkirche Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. von §§ 2325, 2329 BGB. BGH, Urteil vom 10.12.2003 - IV ZR 249/02 -
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Ein Pflichtteilsberechtigter ist im Rahmen einer Testamentsvollstreckung Beteiligter i.S.d. § 2227 Abs. 1 BGB und somit befugt, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen und im Falle der Ablehnung durch das Nachlassgericht in seinen Rechten als beeinträchtigt zu gelten. Eine solche Beschwer ist aber nicht mehr gegeben, wenn sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen den Nachlass erledigt haben. Eine mögliche Beschwer ergibt sich auch nicht aus eventuellen Regressansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker. Eventuelle Regressansprüchen sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen und nicht im Entlassungsverfahren. BGH, Beschluss vom 22.2.2005 – 1 W 234/02
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