Abkömmling A wird mit einem Erbanteil bedacht, der wesentlich größer als der Pflichtteil ist.. Allerdings ist der Erbanteil mit Auflagen und Beschränkungen belastet, die A nicht erbingen will. Deshalb stellt sich für A die Frage, ob erdie Erbschaft annimmt und die Auflagen erfüllt oderdie Erbschaft ausschlägt und nur den hälftigen Pflichtteil beansprucht. Noch komplizierter wird es, wenn A nach der Annahme feststellt, dass er sich verrechnet hat und nach erfolgter Annahme der Erbschaft wegen eines Rechtsirrtums anfechten will.
Das BayOblG verneint die Anfechtbarkeit, während das OLG Hamm die Anfechtbarkeit bejaht und den Vorgang dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. (Entscheidung des BGH noch nicht bekannt – 2.4.06)
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