Bei der Prüfung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen spielen Schenkungen des Erblassers eine große Rolle. Schen-kungen müssen ohne Gegenleistung sein und dem Beschenkten uneingeschränkt zugute kommen. Der Nießbrauchs-Vorbehalt steht nicht allein den Begünstigten zu und ist somit keine Schenkung, die nach § 2325 Abs. 3 BGB auszugleichen ist.
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