Die Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dessen Tod führen im Regelfall zu einer Verkürzung des Pflichtteils und sind daher ausgleichspflichtig. Der Gesetzgeber hat sich mit der Reform dafür entschieden, dass sich die Quote des Ausgleichs entsprechend der zeitlichen Nähe der Schenkung zum Tode des Erblassers bestimmt. Ausgehend vom 10-Jahres-Zeitraum des § 2325 BGB sind Schenkungen des Erblassers im letzten Jahr vor seinem Tod mit 100 Prozent, im vorletzten Jahr vor seinem Tod mit 90 Prozent innerhalb von drei Jahren vor seinem Tod mit 80 Prozent usw. zeitanteilig auszugleichen.
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