+++ NEU: Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 hat der Gesetzgeber das Zentrale Testamentsregister eingeführt. +++ Wir bieten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Betreuern, Gerontologen u.ä. Kooperationen an. +++ Wir möchten Ihnen Informationen + Beratungen bieten +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. KARLSRUHE Telefon 0721-23637. Wir helfen gern und f a i r!
StartseiteReform des Erbrechts

Zeitanteilige Berechnung

Die Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dessen Tod führen im Regelfall zu einer Verkürzung des Pflichtteils und sind daher ausgleichspflichtig.
Der Gesetzgeber hat sich mit der Reform dafür entschieden, dass sich die Quote des Ausgleichs entsprechend der zeitlichen Nähe der Schenkung zum Tode des Erblassers bestimmt. Ausgehend vom 10-Jahres-Zeitraum des § 2325 BGB sind Schenkungen des Erblassers
im letzten Jahr vor seinem Tod mit 100 Prozent,
im vorletzten Jahr vor seinem Tod mit 90 Prozent
innerhalb von drei Jahren vor seinem Tod mit 80 Prozent usw. zeitanteilig auszugleichen.

Anpassung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Lebzeitige Schenkungen reduzieren Erb- und Pflicht
Berater-GildeRA Berend BlöckerImpressumUnsere LinksVeranstaltungenIdee & Design