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Testierfähigkeit - ein uralter Streit

Die "Erben" stehen oftmals in den Startlöchern. Schon zu Lebzeiten spekulieren die Mitmenschen auf ein Erbe oder ein Vermächtnis. Und nicht selten wird versucht, den zukünftigen Erblasser noch zu Lebzeiten unter Betreuung stellen zu lassen oder Testierunfähigkeit nachzusagen.

Streit zu Lebzeiten

Onkel Emil leidet unter Vergesslichkeit. Er verspricht seinem Neffen Norbert gelegentlich, dass er ihn zum Alleinerben einsetzen werde. Tatsächlich setzt E jedoch am 22.1.2007 seine Nichte Luise zur Alleinerben ein.

Neffe Norbert ist irritiert und meint, dass E testierunfähig sei und möchte mittels einer sog. Feststellungs-Klage gerichtlich feststellen lassen, dass E am 22.1.2007 testierunfähig war. Onkel Emil ist sehr verärgert, dass schon zu Lebzeiten über den anfallenden Nachlass gestritten wird.

Nicht selten wird von früher bedachten Personen oder gesetzlichen Erben die Testierfähigkeit des Erblassers zu dessen Lebzeiten bezweifelt.

Die Rechtsprechung verneint in der Regel ein Rechtsverhältnis und gesteht dem potentiellen Klägern allenfalls eine Chance ein. Hinzu kommt der anstößige Gedanke, den Erblasser schon Lebzeiten zu beeinträchtigen. Nach § 311b IV BGB sind zudem Verträge über den Nachlass eines Dritten unzulässig.

Besteht eine Testierunfähigkeit?

Prüfung zu Lebzeiten nur durch Erblasser zulässig

Keine Zulässigkeit potentieller Erben zu Lebzeiten

Beweissicherungsverfahren zu Lebzeiten unzulässig

mangels Rechtsverhältnis

Beweis-Sammlung für den Fall nach dem Tod

- Hausarzt ist Zeuge, aber nicht Sachverständige

- Notar ist Zeuge

- Atteste

- Neurologen oder Psychiater-Bescheinigung



Mehrere Testamente - Bezugnahme

Die Bezugnahme in einem Testament auf frühere Testamente ist allgemein zulässig. Dabei ist es nicht erforderlich, dass jedes Testament für sich allein verständlich bleibt. Es genügt vielmehr dass sich die gesamte Verständlichkeit aus beiden Testamenten ergibt.
BGH, Beschluss vom 15.6.2010 IV ZR 21/09

ebenso
Bezug auf ein notarielles Testament in einem eigenhändigen Testament

Testierunfähigkeit - 3 Tage vor dem Tod?

Grundsätzlich ist bei der Überprüfung der Geschäftsfähigkeit von dem Bestehen der Geschäftsfähigkeit auszugehen. Ergeben sich aufgrund konkreter Tatsachen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, können diese durch ein ärztliches Gutachten ausgeräumt werden, wobei der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit nicht geführt werden muss.Bei bestehenden Zweifeln ist das Grundbuchamt nicht zur Eintragung verpflichtet.

OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2011, 4 W 196/10

Hilfreich ist insbesondere ein Aktenvermerk oder die Aufnahme in die notarielle Urkunde, dass sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen überzeugt hat.

Abweichen vom Gesetz
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