Startseite Testament Gemeinschaftliches Testament
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Nur Eheleute und Lebenspartner |
sind befugt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Unsere kleine Check-Liste finden Sie hier....
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Dazu gehört ein gemeinsamer Testier-Wille, |
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die Kenntnis vom anderen Testament |
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Vermeidung unklarer Formulierungen "für den Fall des gleichzeitigen Versterbens" |
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die Bestimmung der Erb-Reihen-Folge, |
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d.h. soll der längstlebende Ehegatte zunächst alles und |
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danach die Nacherben Erbgut erhalten. |
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Weiterhin tauchen Pflichtteils-Probleme und |
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Wiederverheiratungs-Klauseln auf. |
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Wir informieren Sie gern, z.B. mit unserer Fall-Sammlung! |
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Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag? |
Das Gesetz bietet nur Eheleuten und Lebenspartnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit, die Regelung letztwilliger Verfügungen entweder durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erb-vertrag oder sogar durch eine Kombination beider Gesetzestypen zu regeln.
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Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag |
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Gemeinschaftliches Testament |
Erbvertrag |
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Widerruf bis zum Tod des Erstversterbenden möglich § 2271 II 1 BGB |
Widerrufsrecht zu Lebzeiten nicht mehr gegeben. § 2289 I 2 BGB - aber vertragliche Aufhebung |
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Wechselbezüglichkeit § 2270 BGB |
Vertragsmäßigkeit § 2278 BGB |
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Gemeinsames Testament - Pflichtteilsverlangen |
Im Regelfall setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass die Abkömmlinge erst nach dem Tod des Längstlebenden erben sollen. Die Abkömmlinge wollen oftmals nicht warten und schlagen ihr Erbe aus unvd verlangen sofort ihren Pflichtteil, welcher der Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt.
Das Berliner Testament der Eheleute enthält eine Pflichtteilsklausel, die für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils die Verwirkung vorsieht. Der als Schlußerbe eingesetzte Abkömmling A macht nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend. Später zahlt er diesen Pflichtteil wieder an den überlebenden Elternteil zurück.
Die durch den Verstoß gegen die Pflichtteilssanktionsklausel weggefallene Schlußerbeneinsetzung kann schon aus Rechtsgründen nicht durch die Rückzahlung des Pflichtteils wiederhergestellt werden. BayObLG, Beschl. v. 20.1.2004 – 1 Z BR 134/02
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"gemeinschaftliches Versterben" |
Haben die Ehegatten in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament im Anschluss an die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben bestimmt: "Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten, soll unser Nachlass fallen an unsere gemeinsame Nichte.." so sind die Andeutungstheorie der richterlichen Auslegung des Testaments im Hinblick auf die Möglichkeit, wird diese ab Einsetzung auch für den Fall des in zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens der Ehegatten gewollt ist, keine Grenze das Gericht muss deshalb in Ermittlungen von Umständen eintreten, die für eine solche Auslegung maßgebend sein können. OLG Hamm, Beschluss vom 6.1.2011, 15 Wx 484/10
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Auszug aus der Fall-Sammlung |
Entstehungs-Form |
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