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StartseiteTestamentUnklarheiten - Auslegung

Es kommt leicht zu Ungenauigkeiten, weil

letztwillige Verfügungen oft im hohen Alter gefertigt werden,

rechtliche Gegebenheiten verkannt werden,

steuerliche Nachteile nicht beachtet werden,

und verschiedene persönliche und wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden sollen.



Der Wille des Erblassers entscheidet...

auch wenn er sich nicht mehr äussern kann. Mögliche Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte haben weder ein Anwartschaftsrecht noch einen Vertrauensschutz, etwas aus dem Nachlass zu erhalten. Im Falle von Unklarheiten ist daher der Wille des Erblassers bzw. der Erblasserin zu erforschen.

Auslegung vor Anfechtung!

Eine Anfechtung beseitigt in der Regel das Gewollte. Dies würde bedeuten, daß ein Testament mit kleinen Ungenauigkeiten nichtig wäre und stattdessen die gesetzliche Erbfolge zu beachten wäre. Das Gesetz will aber eindeutig den Willen des Erblassers vorrangig behandeln, wenn sich dieser Wille durch Auslegung ermitteln läßt.

Auslegung nur dort, wo etwas auszulegen ist.

Voraussetzung für eine Auslegung ist allerdings, daß es etwas zum Auslegen gibt. Finden sich weder im Testament noch im Umfeld des Testaments Anhaltspunkte für ein Auseinanderfallen des vom Erblassers Erklärtem und tatsächlich Gewolltem, ist kein Platz für Auslegungen.

Ergänzende Auslegung...

"....wenn der Erblasser das gewußt hätte,dann hätte er sein Testament hundertprozentig anders verfasst..." So oder so ähnlich ist die Reaktion, wenn man nach dem Ableben eines Mitmenschen eine Lücke im Testament zu schliessen versucht. Entscheidend ist der Wille des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Dieser Zeitpunkt liegt aber oftmals mehrere Jahre auseinander mit dem tatsächlichen Sterbedatum. Deshalb auch hier im Falle einer Lücke die Frage: "was wäre, wenn...?"

Altes und neues Testament in einem Umschlag

Erblasser E hatte seine Ehefrau im Testament als Alleinerbin eingesetzt. Dieser Text und die Unterschrift wurden später durchgestrichen. In einer späteren Verfügung hatte der Erblasser niedergeschrieben, daß er das Testament noch vervollständigen werde. Eine Erbeinsetzung der Ehefrau war nicht folgt und zu einer Ergänzung kam es nicht.
Das durchstrichene und das spätere Testament wurden zusammen in einem Umschlag gesteckt.
Ein ganz oder teilweise aufgehobenes Testament mit Streichungen kann zur Auslegung nachfolgender Testamente herangezogen werden.
Durchstreichen indiziert die Vermutung der Aufhebung, so daß Gegenteiliges durch den Anspruchsteller bewiesen werden muß.
Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschl. v. 1.12.2004 – I Z BR 93/04

Testament mit Ausschneidungen

Ein ursprünglich gültiges Testament war teilweise ausgeschnitten, Es gab Streit über die Gültigkeit.
Testament trotz Ausschneidung wirksam – Beweiswert jedoch problematisch
OLG Hamm, Beschluss vom 14.8.2007 – 15 W 331/06

"gleichzeitiges Versterben"

Bei der Gestaltung eines gemeinsamen Testaments wird oftmals nicht an die Möglichkeit des gleichzeitigen bzw. zeitnahen Versterbens gedacht. Beispiel: Beim Verkehrsunfall verstirbt der Ehemann sofort, der Ehegatte 1 Tag später.

Haben die Ehegatten in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament im Anschluss an die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben bestimmt: "Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten, soll unser Nachlass fallen an unsere gemeinsame Nichte.." so sind die Andeutungstheorie der richterlichen Auslegung des Testaments im Hinblick auf die Möglichkeit, wird diese ab Einsetzung auch für den Fall des in zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens der Ehegatten gewollt ist, keine Grenze das Gericht muss deshalb in Ermittlungen von Umständen eintreten, die für eine solche Auslegung maßgebend sein können.
OLG Hamm, Beschluss vom 6.1.2011, 15 Wx 484/10

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