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Ein Anspruch gegen die Erben...

Erblasser E bestimmt: "Ich setze meine 3 Kinder zu gleichmäßigen Erben ein. Meinen PKW VW Typ Golf Baujahr 1999 soll meine treue Haushälterin H erhalten."
Die Haushälterin wurde mit einem Vermächtnis bedacht. Das Vermächtnis geründet einen schuldrechtlichen An-spruch gegen die Erben auf Herausgabe des Fahrzeuges und kann notfalls von der Vermächtnisnehmerin H gegen die hier bestehende Erbengemeinschaft eingeklagt werden.

Vorausvermächtnis

Ein Erblasser kann in einer Teilungsanordnung anordnen, dass die Erben A, B und C bestimmte Gegenstände erhalten soll. Diese können unterschiedliche Werte haben, sodass sich gegenüber der eigentlichen Erbquote eine Diferenz ergibt.
Um Streit zu vermeiden, sollte der Erblasser diese Zuwendungen als sogenanntes Vorausvermächtnis gestalten.


Der Erblasser kann mit der Erbeinsetzung der Abkömmlinge und Bestimmung der Zuwendungen zugleich bestimmen, dass für den Fall unterschiedlicher Erbeinsetzungen mit unterschiedlichen Werten im Rahmen der Teilungsanordung, eine Wert-Differenz als Vorausvermächtnis gelten soll.
vgl. OLG München, Beschl. v. 31.5.2010, 34 Wx28/10

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