Ein Erblasser kann in einer Teilungsanordnung anordnen, dass die Erben A, B und C bestimmte Gegenstände erhalten soll. Diese können unterschiedliche Werte haben, sodass sich gegenüber der eigentlichen Erbquote eine Diferenz ergibt. Um Streit zu vermeiden, sollte der Erblasser diese Zuwendungen als sogenanntes Vorausvermächtnis gestalten.
Der Erblasser kann mit der Erbeinsetzung der Abkömmlinge und Bestimmung der Zuwendungen zugleich bestimmen, dass für den Fall unterschiedlicher Erbeinsetzungen mit unterschiedlichen Werten im Rahmen der Teilungsanordung, eine Wert-Differenz als Vorausvermächtnis gelten soll. vgl. OLG München, Beschl. v. 31.5.2010, 34 Wx28/10
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