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Erbrecht ist unendlich lebendig

Rechtsanwalt Berend Blöcker hat für Sie diese umfangreiche Internet-Darstellung erarbeitet. Beachten Sie die links angeordnete Gliederung und Schnell-Übersicht. Wir möchten Ihnen anhand einzelner Themen-Gruppen im monatlichen Wechsel spannende Schwerpunkte darstellen. Machen Sie mit! Wir freuen uns auf SIE!

Juni 2011

Postmortale Vollmacht und Nachlasspflegschaft
Ein Erblasser tut zu Lebzeiten gut daran, vertraute Personen für die täglichen Geschäfte und Besorgungen zu bevollmachtigen und auch für die Zeit nach dem Tod eine sogenannte postmortale Vollmacht - insbesondere für Bankkonten, Mietverträge u.a. zu erteilen.
Ein Gericht kann jedoch einen sog. Nachlass-Pfleger zur Erben-Ermittlung, Nachlass-Sicherung und Nachlassverwaltung bestellen.
OLG München, Beschluss vom 26.2.2010 - 31 Wx 16/10
Um eine Kollision zu vermeiden, sollte der Erblasser ausdrücklich klarstellen, dass die bevollmächtigte Person "auch für die Erben" tätig sein soll.

Juli 2010: Testamentsvollstreckung - Auseinander

Wie wird der Nachlass verteilt?
Diese Frage stellen sich vor allem die Begünstigten, d.h. die Erben und die Vermächtnisnehmer. Oftmals auch die Gläubiger.
Voraussetzung ist natürlich, dass es einen Nachlass gibt, der werthaltig ist. Es muss also eine "Inventur" gemacht werden und ein Nachlass-Verzeichnis gefertigt werden. Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet, wird der Testamentsvollstrecker tätig - anderenfalls der/die Erbe(n) oder ein Nachlasspfleger.
Wer bekommt: Nach Ermittlung der Erbmasse werden zunächst die Vermächtnisnehmer "...meine Freundin´soll die goldene Uhr bekommen." bedient, die einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben haben. Die Erben werden durch das Nachlassgericht ermittelt und erhalten zur Legitimation einen Erbschein. Der Nachlass geht entsprechend dem Erbschein z.B. (1/2 an die Ehefrau, je 1/4 an die beiden Kinder) an die Erben. Da es nicht nur rechnerisch teilbare Geldbeträge, sondern auch Gegenstände (Haus, Computer, Schmuck) gibt, können die Erben sich in einem Auseinandersetzungsvertrag - hoffentlich friedlich - einigen. Wir helfen gern gern dabei.

Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff- BGB)
Bei der Testamentsvollstreckung ordnet der Erblasser an, dass ein Testamentsvollstrecker die Wünsche des Erblassers nach dessen Tode zu erfüllen hat.
Der Testamentsvollstrecker wird in der Regel durch den Erblasser bestimmt und durch das Nachlassgericht bestellt. Seine Vergütung richtet sich im Regelfall nach der Rheinischen-Notar-Tabelle. Im Einzelfall genügt auch die Anordnung des Erblassers, dass "ein Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen möge."
Am häufigsten ist die relativ kurze Abwicklungs-Testamentsvollstreckung. Der bestellte Testamentsvollstrecker vollzieht die im Testament angeordneten Vermächtnisse, Auflagen und Erb-Anordnungen.
Bei der Dauervollstreckung führt der Testamentsvollstrecker für die angeordnete oder angemessene Zeit die Aufgaben des Erblassers weiter, z.B. bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres eines Erben.
Zu beachten sind die jeweiligen Anordnungen des Erblassers, soweit diese nicht gegen ein Gesetz verstoßen, z. B. Pflichtteilsanspruch.
Der Testamentsvollstrecker erfasst, ordnet und verteilt den Nachlass bis der angeordnete Wille des Verstorbenen erfüllt ist. Der Erbschein enthält bis zur Aufhebung des Testamentsvollstreckung einen Anordnungs-Vermerk. Mit Aufhebung der Testamentsvollstreckung erhalten die Erben die Abrechnung, Unterlagen und einen Erbschein, der sie als Rechtsnachfolger ausweist.

Auseinandersetzungs-Vertrag
Hier findet eine schuldrechtliche Auseinandersetzung unter den Erben statt. Hinsichtlich der sich aus der Erbmasse ergebenden Gelder ist es sicherlich einfach, entsprechend dem Erbanteil rechnerisch zu teilen. Schwieriger wird es dagegen, einen "echten Picasso" zu verteilen, da das Bild nicht geteilt werden kann, sondern nur ein möglicher Erlös. Ähnlich ist es wenn, ein Haus verteilt werden soll. Hier sind der Erlös, die Kosten sowie Mieten auseinander zu dividieren. Eine solche Auseinandersetzung dann durch eine Erben-Vereinbarung dokumentiert und ggf. beurkundet werden.
Auseinandersetzungsvertrag innerhalb der Testamentsvollstreckung
Es kann sich auch innerhalb der Testamentsvollstreckung ergeben, dass die Erben sich einigen möchten. Sind den Erben beispielsweise jeweils 2 bestimmte Wohnungen in einem 4-Familienhaus vererbt worden, können sich diese auch einigen, das Haus als Ganzes zu verkaufen. Voraussetzung ist, dass dies vom Willen des Erblassers gedeckt ist. Dieser wollte im vorliegenden Fall wohl, dass die 2 Erben jeweils die Hälfte erhalten sollen. Deshalb können sie auch die Hälfte vom Hausverkauf erhalten.

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