können in eine Situation der Hilfsbedürftigkeit geraten und hierfür Vorsorge treffen.
Staatlicher Beistand als Rechtsfürsorge
Reduzierung der früheren Vormundschaft auf Rechtsbeistand
Abgrenzung von karitativer Tätigkeit und vergütungspflichtiger Betreuung
Wahrung der Autonomie der betroffenen Person
Schutz durch Zustimmungsvorbehalte
Geschäftsfähigkeit - Verfahrensfähigkeit
Geschäftsfähigkeit §§ 104 BGB
Verfahrensfähigkeit § 66 FGG
Künstliche Ernährung nicht gegen den Willen!
Das in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt die betroffene Verlangen des Betreuers hinsichtlich der Einstellung einer künstlichen Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten ist vom Heimträger zu beachten und kann nicht durch einen Heimvertrag abbedungen werden. Anm.: Der Prozess hatte sich infolge des Todes des Patienten erledigt, so dass eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO erging.) BGH, Beschl. v. 8.6.2005 – XII ZR 177/03