+++ NEU: Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 hat der Gesetzgeber das Zentrale Testamentsregister eingeführt. +++ Wir bieten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Betreuern, Gerontologen u.ä. Kooperationen an. +++ Wir möchten Ihnen Informationen + Beratungen bieten +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. KARLSRUHE Telefon 0721-23637. Wir helfen gern und f a i r!
StartseiteVor-ÜberlegungenAllgemein

Ohne Ausschlagung automatisch Erbe

Grundsatz des Vonselbsterwerbs § 1942 I BGB - daher ggf. Ausschlagung prüfen.

Erb-Chance ist kein Anwartschaftsrecht und daher nicht verfügbar oder vererblich.

Erbverzicht des § 2346 I BGB meint auch nur Erbaussicht.

Erbfall: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.

Eintritt des Gehirntods mit Ausschluß der Reanimations-Möglichkeiten



Familienrechtliche Aspekte

Familienrechtliche Aspekte

vererblich, da mit Vermögenswert

Zugewinnausgleich § 1378 I BGB

Vergütung des Vormundes § 1836 BGB

Vergütung des Betreuers § 1980i I 1 BGB

Privatautonomie – Privateigentum

Testierfreiheit – nur eingeschränkt beim Erbvertrag und wechselseitigen Verfügungen im Ehegattentestament

§§ 2289 I 2 BGB, 2271 II 1 BGB

Ausschlagung: rückwirkende Beseitigung der Erbschaft §§ 1942 ff. BGB

Grundsatz der Familien-Erbfolge: nahe vor entfernten Angehörigen

Miterben erben zur gesamten Hand: nur Anteil an der Gesamterbschaft



Sondernachfolge

Höfeordnung

Mietwohnung

Vermischung der Vermögens-Massen (Erblasser-Vermögen + Erben-Vermögen = unbeschränkte Erbenhaftung

Trennung der Massen und Haftungsbeschränkung durch Nachlass-Verwaltung und Nachlass-Insolvenz

Einrichtungsgarantie: Privaterbfolge + Testierfreiheit

Art. 14 I GG: Eigentum

Art. 6 I GG: Vorrang der Familie

Art. 3 II GG: Gleichheitsgrundsatz



Berater-GildeRA Berend BlöckerImpressumUnsere LinksVeranstaltungenIdee & Design