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Vereinbart der Grundeigentümer mit einer Übergeberin ein Wohnrecht, wird dieses im Falle des Umzuges nicht zu einem Geldanspruch. Etwas anderes würde nach der BGH-Rechtsprechung gelten, wenn sich die Umwandlung aus dem Wohnrecht in ein Geldrenten nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben würde. Dies würde voraussetzen, dass die Vertragsschliessenden im Zeitpunkt des Vertrages mit einem Heimpflege-Fall gerechnet hätten. |