+++ NEU: Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 hat der Gesetzgeber das Zentrale Testamentsregister eingeführt. +++ Wir bieten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Betreuern, Gerontologen u.ä. Kooperationen an. +++ Wir möchten Ihnen Informationen + Beratungen bieten +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. KARLSRUHE Telefon 0721-23637. Wir helfen gern und f a i r!
StartseiteVor-ÜberlegungenVorweggenommene Erbfolge

Schenken mit "warmer Hand"

Die Übertragung im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge beruht meistens auf erbschaftssteuerlichen Überlegungen und soll zudem Streit bei der späteren Teilung des Nachlasses vermeiden. Hierzu gibt es folgende Überlegungen:

Bedeutung der Schenkung

Schenkung mit Überlebensbedingung und Vollzug nach dem Tode

Schenkung mit Überlebensbedingung und Vollzug zu Lebzeiten

Schenkung ohne Überlebensbedingung

Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, z.B. Lebensversicherung

Übergabevertrag



Check-Liste

Wir prüfen, beraten und gestalten mit Ihnen gemeinsam erbrechtliche Lösungen:

Schenkung

Überlebungsbedingung des Beschenkten

Notarielle Beurkundung - Annahme § 2301 I 1 BGB

Vertrag zugunsten Dritter LV / Konto / BspVertrag

Wohnrecht

Pflege

Leibrente

Teilweise Übertragung

Zehn-Jahres-Takt

Überlebungsbedingung des Beschenkten

Einseitiger Widerrufs- oder Rücktrittsvorbehalt

Sicherung der Rückübertragung durch Vormerkung

Rückforderung wg Nichtvollzug der Auflage § 527

Rückforderung wg Verarmung § 528 BGB

Rückforderung wg Undank § 530 BGB

Schenkungssteuer-Prüfung (Bereicherung) durch StB

Anrechnungsanordnung Erbanspruch § 2050 III BGB

Anrechnungsanordnung Pfichtteil § 2315 I BGB



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